Sozialhilfe: Hilfe zur Pflege

Leistungsbeschreibung

Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (wie zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig.


Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und diese körperlichen, kognitiven oder psychische Beeintächtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren können.

 

Die Hilfe umfasst:

  • Häusliche Pflege,
  • Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
  • Hilfsmittel,
  • Teilstationäre Pflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • Verhinderungspflege und
  • stationäre Pflege.

Teaser

Wer pflegebedürftig ist, kann Hilfe zur Pflege beantragen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Urheber

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise, Nachweis über die Pflegebedürftigkeit.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Rechtsgrundlage

§§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe.

Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

Platzhalter

Frau Räther

Grundsicherung (S - Z), Hilfe zum Lebensunterhalt (S - Z), Sonstige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (S - Z), Wohngeld (P-Z), Asylbewerberleistungen (M-Z)

Platzhalter

Herr Sturm

Wohngeld (A-O), Hilfe zum Lebensunterhalt (A-R), Grundsicherung (A-R), sonstige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (A-R), Asylbewerberleistungen (A-L)

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